Allgemeine Einkaufsbedingungen der Hatz Components

Stand 01.12.2021

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§ 1 Maßgebende Bedingungen, Geheimhaltung, Eigentumsrechte, Beistellungen

1.1
Diese Einkaufsbedingungen der Firma Hatz Components GmbH, nachfolgend “HATZ“ genannt, werden Bestandteil der von HATZ mit Dritten (im folgenden „Auftragnehmer“ genannt) geschlossenen Verträge, soweit nicht schriftlich Abweichungen im Vertrag vereinbart werden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit diesem Auftragnehmer. Die Einkaufsbedingungen sind auch im Internet unter www.hatz-components.com/unternehmen/Einkaufsplattform abrufbar.

1.2
Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers (im Folgenden „Fremd-AGB“ genannt) werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn HATZ den überlassenen oder mitgeteilten Fremd-AGB nicht individuell widersprochen hat. Mit der widerspruchslosen Entgegennahme fremder Leistungen und/oder Lieferungen durch HATZ werden Fremd-AGB nicht akzeptiert.

1.3.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zu verwerten. Im Unternehmen des Auftragnehmers dürfen diese Informationen nur an solche Mitarbeiter weitergegeben werden, die zur Erfüllung der Vertragspflichten herangezogen werden müssen und die ihrerseits ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

1.4
Von HATZ dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Werkzeuge und Ähnliches, gleich ob es sich um Originale oder Vervielfältigungen handelt, sind ihm nur leihweise überlassen und bleiben Eigentum von HATZ. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten übermittelt oder ihnen sonst wie bekanntgemacht oder für Leistungen oder Lieferungen an Dritte verwandt werden und sie sind HATZ frühestmöglich, auf deren Aufforderung oder spätestens sofort nach Ausführung der Bestellung zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur bei Vorliegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend gemacht werden. Die vorstehend genannten Gegenstände dürfen ebenfalls nicht für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie zwar vom Auftragnehmer hergestellt, HATZ aber an der Entwicklung mitgewirkt hat oder diese nach ihren Angaben gefertigt worden sind. Der Auftragnehmer wird diese beigestellten Gegenstände mit der gebotenen Sorgfalt behandeln, pflegen und verwahren und für einen ausreichenden Risikoversicherungsschutz sorgen.

1.5
Stellt HATZ Teile bei, bleiben diese ihr Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung nimmt der Auftragnehmer für HATZ vor und bei der Verarbeitung oder Vermischung mit Fremdeigentum erwirbt HATZ Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Wert ihrer Sache zu dem der andren Sache(n) im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung steht. Der Auftragnehmer wird diese beigestellten Teile als Eigentum von HATZ kennzeichnen, von seinen eigenen Gegenständen getrennt halten und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren und vor Beschädigung und Verlust schützen. Die Verwendung der beigestellten Teile ist nur für die Fertigung von Waren zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu leisten und für diese Zwecke sind von ihm entsprechende Versicherungsdeckungen zu unterhalten. Der Auftragnehmer wird auf den Lieferscheinen das beigestellte Material, das mit den Waren verbunden, vermischt oder in ihnen verarbeitete und dann an Hatz geliefert wird, nach Art, Maß und Zahl gesondert ausweisen und als Beistellmaterial bezeichnen.

1.6
Ohne ausdrückliche Zustimmung von HATZ wird der Auftragnehmer im geschäftlichen Verkehr weder Firmennamen oder Logos und geschäftlichen Kennzeichen von HATZ verwenden, noch bei Werbemaßnahmen oder sonstigen Veröffentlichungen auf HATZ oder auf ihre Produkte hinweisen oder entsprechend Bezug nehmen.

1.7
Im Hinblick auf urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers, die im Rahmen der Leistungserbringung erzielt werden, räumt der Auftragnehmer HATZ das ausschließliche und zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht zur Nutzung und Verwertung ein.


§ 2 Vertragsabschluss, Preis, Höhere Gewalt

2.1
Leistungsverträge (auch soweit sie durch Bestellung und Annahme entstehen) und Leistungsabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen und alle sonstigen Vereinbarungen, die sich auf einen Vertrag oder seine Abwicklung beziehen, bedürfen der Schriftform. Mündlich getroffene Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von einer Seite unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Dem Auftragnehmer im Bestellprozess übergebene Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen und Informationen werden von ihm auf ihre Vollständigkeit und Eignung hinsichtlich des von HATZ angestrebten Zwecks überprüft, soweit dieser Zweck bekannt ist oder hätten bekannt sein müssen. Zeigt es sich, dass Anpassungen oder der Austausch weiterer Informationen geboten sind, wird der Auftragnehmer dieses HATZ rechtzeitig mitteilen. Werden HATZ-Bestellungen vom Auftragnehmer nur mit Abweichungen angenommen, so hat der Auftragnehmer hierauf ausdrücklich und an hervorgehobener Stelle hinzuweisen. Der Vertrag kommt dann erst mit Zustimmung von HATZ zustande. Die Entgegennahme oder die Bezahlung der Ware gilt nicht als Zustimmung.

2.2
Solange eine ausdrückliche schriftliche Preisvereinbarung fehlt, ist ein Vertrag nicht geschlossen und ein Leistungsabruf für HATZ nicht verbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden.

2.3
Alle Ereignisse höherer Gewalt sowie von HATZ nicht zu vertretende Betriebsstörungen jeder Art, die eine Einschränkung oder Einstellung ihres Betriebes herbeiführen, berechtigen HATZ, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen hinauszuschieben oder, wenn die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt für HATZ nicht mehr von Interesse ist, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände bei HATZ oder bei Dritten gleich, die ihre Betriebsabläufe nachhaltig stören und HATZ die Erfüllung ihrer Verpflichtungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. HATZ ist verpflichtet, den Auftragnehmer über solche Situationen und ihre Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehung so rechtzeitig als möglich und zumutbar zu informieren.

§ 3 Bestellungen, Angebote, Leistungsinhalt, Änderungen, Unteraufträge

3.1
HATZ erwartet, dass der Auftragnehmer ihr binnen drei Arbeitstagen erklärt, ob er eine von HATZ erteilte Bestellung annimmt oder ablehnt; das Recht von Hatz, eine Bestellung bis zum Zugang der Annahmeerklärung zu widerrufen, bleibt unberührt. Die Annahmeerklärung hat folgende Bestellangaben von HATZ zu enthalten: Bestellnummer, Bestellposition, Preis netto pro Einheit, Menge, Gesamtpreis netto, Zahlungsbedingungen, Liefertermin, Lieferadresse, Incoterms, Lieferantenname/-anschrift/-nummer.

3.2
Mangels einer ausdrücklichen anderen Erklärung ist jede Preisangabe dahin zu verstehen, dass die Ware oder Leistung in Ruhstorf a. d. Rott oder dem ausdrücklich vereinbarten anderen Anlieferort an HATZ zu übergeben bzw. dort zu erbringen ist und alle bis dahin anfallenden oder begründeten Kosten, Abgaben, Gebühren, Steuern, Zölle, Versicherungen, Frachten und Verpackungen im Preis beinhaltet sind.

3.3
Soweit der Auftragnehmer nicht in seinem Angebot oder bei dem Vertragsabschluss ausdrücklich, eindeutig, leicht erkennbar und schriftlich etwas anderes erklärt hat, schuldet er, dass seine Lieferung oder Leistung für den von HATZ angegebenen oder sich aus der Natur der Sache ergebenden oder branchenüblichen Verwendungszweck geeignet ist, die hierfür jeweils in Deutschland geltenden rechtlichen Bestimmungen erfüllt und den Angaben in technischen Beschreibungen, Prüfzeugnissen, Ursprungszeugnissen, Bescheinigungen oder Bestätigungen entspricht, die HATZ bis zum Vertragsabschluss gefordert hat oder die der Auftragnehmer HATZ vorgelegt hat oder die vom Auftragnehmer oder mit seiner Kenntnis allgemein veröffentlicht worden sind. Soweit nicht ausdrücklich geschuldet, stellt die HATZ-Freigabe von Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen des Auftragnehmers nur eine unverbindliche Genehmigung dar und befreit den Auftragnehmer nicht von der Einhaltung vorstehender Vorgaben.

3.4
Sind Änderungen der Ware, auch hinsichtlich Konstruktion und Ausführung, erforderlich, kann HATZ jederzeit ein entsprechendes Änderungsverlangen stellen. Der Auftragnehmer wird die Auswirkungen auf Mehr- und Minderkosten und Liefertermine prüfen, soweit erforderlich ein angemessenes Änderungsangebot erstellen und mit HATZ Einvernehmen über eine Vertragsanpassung herstellen.

3.5
Der Einsatz von Dritten zur Vertragserfüllung bzw. deren Austausch bedarf der vorherigen Zustimmung von HATZ. Ist der Einsatz von Dritten von vornherein vorgesehen, hat der Auftragnehmer dies HATZ bereits im Angebot mitzuteilen. Dem Dritten sind die gleichen Pflichten zu übertragen, wie sie der Auftragnehmer HATZ gegenüber eingegangen ist.

§ 4 Termine, Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt, Vertragsstrafe, Dokumente

4.1
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware am vertraglichen Anlieferungsort. Vom Auftragnehmer erkannte Verzögerungen wird er HATZ unverzüglich schriftlich mitteilen und hierbei die zu erwartende Dauer der Verzögerung und die zur Abwendung voraussichtlicher Auswirkungen eingeleiteten Maßnahmen benennen.

4.2
Der Auftragnehmer hat die Interessen von HATZ beim Versand und Transport sorgfältig zu wahren und anzuwendende Gefahrgutregelungen zu beachten und einzuhalten. Die Waren sind mit am Bestimmungsort zugelassenen Verpackungsmaterialien so zu verpacken, dass entsprechend der Beschaffenheit der zu versendenden Ware Transportschäden vermieden werden und eine sachgerechte Lagerung vorgenommen werden kann. Es gelten die Vorgaben des HATZ-Dokuments „Supply-Chain-Lastenheft für Lieferanten der Hatz Components“, das als PDF hier unter diesem Link abgerufen werden kann.

4.3
Die Gefahr geht auf HATZ erst über, wenn sie die Ware am vereinbarten Anlieferungsort vorbehaltlos angenommen hat. Bei Werkleistungen und bei Sachen, die der Auftragnehmer im Auftrag von HATZ hergestellt hat, geht die Gefahr auf HATZ nur über, wenn HATZ die Sache erhalten und förmlich schriftlich ohne Vorbehalt abgenommen hat; die Abnahme wird auf Antrag des Auftragnehmers durchgeführt.

4.4
Behält sich der Auftragnehmer in zulässiger Weise das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung der Leistung vor, ist HATZ zur bestimmungsgemäßen Weiterverwendung, Verarbeitung und Weiterlieferung der Leistung berechtigt.

4.5
Kommt der Auftragnehmer schuldhaft in Liefer- oder Leistungsverzug, verwirkt er pro Verzugstag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,075 Prozent der für diese Lieferung/Leistung vereinbarten Bruttovergütung, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Prozent dieser Vergütung. Das Recht, die Strafe zu verlangen, ist HATZ bis zur Bezahlung dieser Lieferung/Leistung vorbehalten. Das HATZ zustehende Recht, unter Anrechnung der Vertragsstrafe einen darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen, und das Recht des Auftragnehmers, HATZ nachzuweisen, dass sie einen Schaden nicht erlitten hat, bleiben unberührt.

4.6
Die Vereinbarung neuer Termine, nachdem ein Verzug bereits eingetreten ist oder der Auftragnehmer erklärt hat, dass er den vereinbarten Termin nicht einhalten wird, oder die vorbehaltlose Annahme einer verspätet gelieferten Ware, bedeuten keinen Verzicht auf die HATZ zustehenden Rechte aus Lieferverzug.

4.7
Im Vertrag oder dem Abruf angegebene Mengen sind genau einzuhalten. Abweichungen geben HATZ das Recht, die Annahme zu verweigern. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Auftragnehmer zu Teilleistungen oder sukzessiver Erfüllung nicht berechtigt. Vorzeitige Lieferungen können von HATZ rückversendet oder auf Lager genommen werden, beides jeweils auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers und so, dass sich die Zahlungsfrist weiterhin nach dem vereinbarten Liefertermin berechnet.

4.8
Lieferscheine sind in Übereinstimmung mit dem „Supply-Chain-Lastenheft für Lieferanten der Hatz Components“ (siehe vorstehende Ziffer 4.2) auszustellen und haben die dort genannten Angaben zu enthalten.

4.9
Rechnungen sind mit den gesetzlichen Pflichtangaben und der von HATZ angegebenen Bestellnummer, Bestellposition, Materialnummer, Preis netto pro Einheit, Menge, Gesamtpreis netto, Zahlungsbedingungen ggf. Boni und Rabatte zu versehen. Eine zu entrichtende Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Unrichtige oder unvollständige Rechnungen können von HATZ zurückgewiesen werden. Treten hierdurch Verzögerungen in der geschäftsüblichen Rechnungsprüfung ein, verlängern sich die Zahlungsfristen um den durch diese Verzögerung entstandenen Zeitraum.

4.10
HATZ ist zum Ausgleich der Mehraufwendungen der administrativen Verwaltung berechtigt, für jeden vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Fall (1) der Abweichung vom „Supply-Chain-Lastenheft für Lieferanten der Hatz Components“ (siehe vorstehende Ziffer 4.2), (2) der vorzeitigen Lieferung, (3) der Überlieferung und (4) der unzureichenden Ausstellung von Lieferscheinen, Rechnungen, Lieferantenerklärungen und Ursprungszeugnissen einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von EUR 100,00 geltend zu machen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt Hatz ausdrücklich vorbehalten. Dem Auftragnehmer bleibt in jedem Fall das Recht vorbehalten, die Entstehung eines geringeren Schadens als den erhobenen Pauschalbetrag nachzuweisen.

§ 5 Eingangsuntersuchung, Gewährleistungsrechte und -abwicklung, Produzentenhaftung, Rückruf, Verjährung

5.1
Der Auftragnehmer ist zu einer produktionsbegleitenden Qualitätskontrolle und zur Durchführung einer Warenausgangskontrolle verpflichtet und hat demgemäß die zu liefernden Teile umfassend auf ihre Qualität hin zu überprüfen. HATZ untersucht die Ware bei Erhalt in Übereinstimmung mit der Bestellung nur auf Identität und Vollständigkeit sowie auf äußerlich erkennbare Beschädigungen, insbesondere auf Transportschäden. Solche Mängel rügt HATZ innerhalb einer angemessenen Frist. Eine Rüge, die innerhalb von 14 Arbeitstagen gerechnet ab Anlieferung erfolgt, ist in jedem Fall rechtzeitig, sofern es sich nicht um Fehler oder Mengenabweichungen handelt, die schon bei Warenanlieferung offenkundig erkennbar sind. HATZ behält sich vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen, wobei HATZ nach ihrer Wahl einsatz- oder produktions- oder produktbezogene Prüfmethoden anwendet. Im Weiteren rügt HATZ Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Stellt HATZ im Rahmen der Wareneingangsüberprüfung oder im Zeitraum der Sachmängelhaftung fest, dass gelieferte Ware fehlerhaft oder mangelhaft ist, kann diese von HATZ rückversendet oder auf Lager genommen werden, beides jeweils auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.

5.2
a) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm gelieferte Ware der Spezifikation entspricht, die marktübliche Qualität aufweist und im Übrigen frei von Mängeln ist. Sofern der Auftragnehmer für die Konstruktion verantwortlich ist, gewährleistet er zusätzlich die Fehlerfreiheit der Konstruktion. Bei mangelhafter oder pflichtwidriger Vertragserfüllung stehen HATZ die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu. Wird HATZ von einem Verbraucher oder einem anderen Abnehmer eines von HATZ hergestellten Produktes für Mängel oder Schäden in Anspruch genommen, die durch eine vom Auftragnehmer an HATZ mangelhaft oder pflichtwidrig gelieferte Sache oder erbrachte Leistung verursacht oder mitverursacht wurden, gelten für den Rückgriff von HATZ bei ihrem Auftragnehmer die Vorschriften der §§ 445 a, 478 BGB entsprechend, soweit HATZ nicht aufgrund anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen weitergehende Ansprüche hat. Ist die Ware in Hatz-Produkten verbaut und treten Serienfehler auf, wird HATZ dem Auftragnehmer auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers eine repräsentative Menge fehlerhafter Ware zur Befundung zur Verfügung stellen.

b) Ist die Ware mangelhaft, steht HATZ steht das Recht zu, die Art der Nacherfüllung zu wählen. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der gewählten Art verweigern, wenn sie ihm nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren und Vermeidung von größeren Schäden (wie z.B. Produktionsunterbrechung), ist HATZ bei nicht unverzüglicher Mängelbeseitigung des Auftragnehmers berechtigt, diese selbst auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Liegen Rechtsmängel vor (wie zum Beispiel die Verletzung von Schutzrechten Dritter), die der Auftragnehmer zu vertreten hat, haftet er für die aus der Verletzung von Rechten Dritter entstehenden Aufwendungen und Schäden und wird er HATZ von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Rechte freistellen.

c) Der Auftragnehmer trägt alle bei ihm und HATZ entstehenden Kosten der Nacherfüllung, wie z.B. Transport-, Wege-, Untersuchungs-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle. In gleicher Weise gilt dies für angefallene Aus- und Einbaukosten. Sind Untersuchungen und Tests zur Überprüfung der vertragsgemäßen Erfüllung erforderlich, wird der Auftragnehmer diese auf eigene Kosten ausführen.

d) Soweit der Auftragnehmer den Mangel zu vertreten hat, ist HATZ berechtigt, für jeden von HATZ reklamierten Gewährleistungsfall einen pauschalierten Schadensersatz für Mehraufwendungen in der administrativen Verwaltung in Höhe von EUR 100,00 geltend zu machen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt Hatz ausdrücklich vorbehalten. Dem Auftragnehmer bleibt in jedem Fall das Recht vorbehalten, die Entstehung eines geringeren Schadens als den erhobenen Pauschalbetrag nachzuweisen.

e) HATZ behält sich vor, zur Sicherstellung ihrer Gewährleistungsrechte 5 % des Auftragswertes als Sicherheit für die Dauer der vereinbarten Gewährleistungszeit einzubehalten. Dieser Einbehalt kann vom Auftragnehmer Zug um Zug gegen Aushändigung einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen und auf erstes Anfordern zu zahlenden Bürgschaft einer inländischen Großbank abgelöst werden. Inhalt und Text der Bürgschaft kann unter www.hatz-components.com/unternehmen/Einkaufsplattform abgerufen werden.

5.3
a) Der Auftragnehmer stellt HATZ von jeder Verpflichtung aus Produzentenhaftung einschließlich etwaiger Aufwendungen aus und im Zusammenhang mit Rückrufaktionen frei, die HATZ aufgrund von Fehlern oder Mängeln der vom Auftragnehmer gelieferten Ware oder Leistung treffen, soweit die Fehler oder Mängel in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn HATZ die Ware weiterverarbeitet hat, der Auftragnehmer jedoch für den die Produzentenhaftung auslösenden Fehler einzustehen hat. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung hat der Auftragnehmer nur einzustehen, wenn ihn ein Verschulden trifft. HATZ zustehende weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

b) Im Rahmen der vorstehenden Regelung wird der Auftragnehmer HATZ alle Informationen und jede Unterstützung geben, die zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Durchführung von Rückrufaktionen oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sind. Auf Verlangen von HATZ wird der Auftragnehmer einen Korrekturmaßnahmenplan erstellen und HATZ zur Prüfung und Genehmigung vorlegen.

c) Der Auftragnehmer haftet für alle Maßnahmen zur Abwehr von Produktsicherheitsrisiken soweit er dazu rechtlich verpflichtet ist.

d) Zur Absicherung des Produkthaftungsrisikos einschließlich des Rückrufrisikos verpflichtet sich der Auftragnehmer, auf eigene Kosten eine Betriebs-/Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5.000.000,00 pro Schadfall bei einer renommierten Versicherungsgesellschaft abzuschließen und für eine Dauer von 10 Jahren ab Erbringung der vertraglichen Leistung zu unterhalten. Auf Verlangen wird der Auftragnehmer HATZ einen jeweils aktuellen Versicherungsschein vorlegen. Die Vorlage entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner eigenen Pflicht zur Bewertung der Angemessenheit der Versicherungspolice und kann insoweit auch keinen Verzicht HATZ zustehender Ansprüche begründen.

5.4
Für die Verjährung der Ansprüche von HATZ aus mangelhafter oder sonst pflichtwidriger Vertragserfüllung gelten die gesetzlichen Regelungen und die gesetzlichen Fristen zuzüglich jeweils eines Zeitraumes von sechs Monaten, sofern nicht nach der Rechtsprechung oder aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer längere Verjährungsfristen gelten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der mangelhaften Ware (Gefahrübergang), es sei denn, die mangelhafte Ware wird für den Einbau in HATZ-Produkte verwendet. Im letzteren Fall beginnt die Verjährung mit Inbetriebnahme des Produktes durch den HATZ-Kunden, spätestens aber 12 Monate nach Ablieferung der Ware (Gefahrübergang). Für die im Rahmen der Nacherfüllung ersetzten oder getauschten Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

§ 6 Zahlungen, Skonto, Abtretungen, Fälligkeit, Aufrechnungen

6.1
a) Soweit nichts Anderes vereinbart wurde, erfolgen Zahlungen von HATZ – vertragsmäßige Erfüllung und richtige Rechnungserteilung vorausgesetzt – innerhalb von 14 Tagen nach Waren- und Rechnungseingang mit einem Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen ohne jeglichen Abzug. HATZ ist berechtigt, nach ihrer Wahl durch Übersendung von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung zu zahlen. Die Zahlung gilt als fristgemäß, wenn HATZ nachweislich innerhalb der vorgenannten Frist dem Geldinstitut den Zahlungsauftrag erteilt oder den Scheck an den Auftragnehmer abgesandt haben.

b) Wenn die Rechnungen die unter § 4.9 bezeichneten Angaben nicht enthalten, beginnt die 14-tägige Frist für Skontoabzug erst mit dem Tage, an dem alle von HATZ geforderten Angaben vorliegen. Nachnahmesendungen löst HATZ nicht ein; die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

c) Erfolgt die Rechnungsstellung vereinbarungsgemäß in einer Fremdwährung, ist HATZ zur Zahlung in Euro oder zur Aufrechnung mit einer Euro-Forderung berechtigt. Für die Währungsumrechnung maßgeblich ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der Zahlung bzw. Aufrechnung.

d) Vereinbart HATZ mit dem Auftragnehmer, dass durch HATZ vor dem vereinbarten Zeitpunkt der Lieferung und Leistung Anzahlungen getätigt werden, erfolgen diese Zug um Zug gegen Aushändigung einer vom Auftragnehmer einzuholenden unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen und auf erstes Anfordern zu zahlenden Anzahlungsbürgschaft einer inländischen Großbank. Inhalt und Text der Bürgschaft können unter www.hatz-components.com/unternehmen/Einkaufsplattform abgerufen werden.

6.2
Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HATZ, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Soweit HATZ im Rahmen eines Eigentumsvorbehalts des Auftragnehmers einer Vorausabtretung ihrer Forderungen gegen HATZ-Kunden zugestimmt hat, erfolgt die Offenlegung dieser Abtretung erst, wenn HATZ sich im Zahlungsverzug befindet und eine vom Auftragnehmer gesetzte angemessene Nachfrist erfolgslos verstrichen ist.

6.3
Gerät der Auftragnehmer in Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit und wird deshalb beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, so gelten im Zeitpunkt der Stellung eines Insolvenzantrages alle HATZ-Forderungen gegen ihn als fällig und unbedingt zahlbar, und zwar auch, soweit es sich um betagte, auflösend bedingte oder aufschiebend bedingte Forderungen handelt.
Soweit HATZ in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Auftragnehmer hat, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, ist HATZ berechtigt, nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern und diesen zu fordern.

6.4
Wird über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist HATZ berechtigt, gegen dessen Forderungen auch mit HATZ zustehenden Ansprüchen aufzurechnen, die noch bedingt oder noch nicht fällig sind und/oder die einem Dritten zustehen, an dem HATZ in diesem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder der dann an HATZ beteiligt ist. Soweit in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Vertragspartner nicht auf Geld gerichtet sind oder ihr Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, ist HATZ berechtigt, nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern.

6.5
Der Auftragnehmer kann gegen HATZ zustehende Forderungen nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, die unstreitig bestehen oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 7 Qualität und Kontrolle

7.1
Der Auftragnehmer beachtet bei der Entwicklung und Herstellung der Ware den neuesten Stand der Technik und erfüllt alle Qualitätsstandards, gesetzliche Regelungen und sonstige Anforderungen sowie die mit HATZ individuell getroffenen Vereinbarungen (z.B. Qualitätssicherungsvereinbarung). Er unterhält ein Qualitätsmanagementsystem und entwickelt dieses entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik beständig fort. Der Auftragnehmer wird hierzu ein Qualitätssicherungssystem nach ISO 9001 oder gleichwertiger Art verwenden, welches auch die von ihm beauftragten Zulieferungen und die Nebenleistungen Dritter mit einbezieht. Sind Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers für den HATZ-Geschäftsbereich Komponenten bestimmt, wird ein Qualitätssicherungssystem vorausgesetzt, das IATF 16949 entspricht. Die jeweilige Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems wird der Auftragnehmer HATZ nach Aufforderung nachweisen. Ist dieses Qualitätssicherungssystem von akkreditierter Stelle zertifiziert worden, legt er HATZ eine Kopie des Zertifikats und seine jeweiligen Aktualisierungen vor. Wird das Zertifikat aberkannt, ist HATZ hiervon unverzüglich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

7.2.
Von HATZ beigestelltes Material wird der Auftragnehmer unverzüglich nach dessen Eingang auf Art, Maß, Zahl und erkennbare Mängel überprüfen und Beanstandungen HATZ und dem Absender unverzüglich schriftlich anzeigen. Stellt der Auftragnehmer nach einem Transport beim Empfang Transportschäden fest oder vermutet er Transportschäden oder erkennt er, dass das Material ganz oder teilweise verloren gegangen ist, so veranlasst er unverzüglich die Reklamation beim Transporteur.

7.3.
Der Auftragnehmer erfüllt alle Erfordernisse, um rechtzeitig das Materialfreigabeverfahren von HATZ abzuschließen.

7.4
Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Vorbehaltlich anderer Anweisungen von HATZ untersucht der Auftragnehmer vor der Lieferung Stichproben und zeichnet die Untersuchungsergebnisse in geeigneter Form auf.

7.5
Der Auftragnehmer hat Aufzeichnungen über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und für mindestens den Zeitraum der Gewährleistung aufzubewahren und HATZ diese auf Anfrage unverzüglich und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

7.6
Stellt der Auftragnehmer bei einer regelmäßigen Belieferung eine Qualitätsabweichung fest, darf eine Lieferung der betroffenen Ware nur im Rahmen einer von HATZ erteilten Abweichungserlaubnis erfolgen. Abweichungen sind mit dem HATZ-Formular „FB009 Antrag Bauabweichung“ (abrufbar in der jeweils aktuellen Version hier unter diesem Link) unter Vorlage aller erforderlichen Informationen und Daten anzuzeigen. Der Bauabweichungsantrag ist an die E-Mail-Adresse bauabweichungsantrag@hatz-diesel.de zu richten. Die von HATZ erteilte Erlaubnis muss dem Auftragnehmer vor der Lieferung schriftlich vorliegen und bezieht sich immer nur auf eine bestimmte Lieferung, auf eine bestimmte Menge oder auf einen bestimmten Zeitraum. Jede Lieferung muss entsprechend gekennzeichnet sein. In den Versandpapieren ist ein entsprechender Vermerk aufzuführen und die Abweichungserlaubnis muss der Lieferung beigelegt sein. HATZ behält sich zum Ausgleich der entstandenen Aufwendungen vor, bei wiederholter, die gleiche Thematik betreffende Antragstellung und Erlaubniserteilung eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 EUR in Rechnung zu stellen. Eine erteilte Abweichungserlaubnis befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Pflicht zur im Übrigen ordnungsgemäßen Vertragserfüllung.

7.7
Mit jeweils zeitlich angemessener Vorankündigung kann HATZ sowie ein von ihr beauftragter Dritter, eine zuständige Behörde oder, zusammen mit HATZ, ihr Kunde während der gewöhnlichen Geschäftszeiten Qualitätsaudits und angemessene Inspektionen der Fertigungs- und Lagereinrichtungen des Auftragnehmers durchführen. Hierzu gewährt der Auftragnehmer HATZ die entsprechenden Zutrittsrechte und jede Unterstützung in Form von Informationen, Unterlagen und Auskünften. Soweit angemessen hat der Auftragnehmer seine Vorlieferanten im gleichen Umfang zu verpflichten und HATZ dort eine Auditierung zu ermöglichen.

§ 8 Ersatzteilversorgung, Produktabkündigung

Für die vorgesehene Lebensdauer der vom Auftragnehmer hergestellten Ware, mindestens aber für 15 Jahre ab Einstellung der Serienproduktion der Ware, wird der Auftragnehmer eine jederzeitige Lieferbereitschaft von Ersatzteilen sicherstellen. HATZ ist rechtzeitig vor Einstellung der Serien- und der Teileproduktion schriftlich zu informieren. Der Auftragnehmer wird HATZ eine Abschlussbestellung zur Deckung des zu prognostizierenden Bedarfs ermöglichen.

Steht der Auftragnehmer mit HATZ in laufender Geschäftsbeziehung, wird er HATZ bei beabsichtigter Abkündigung eines Liefergegenstandes eine schriftliche Produktabkündigungsmitteilung rechtzeitig zusenden. Nach Erhalt der Produktabkündigungsmitteilung benötigt HATZ ausreichend Zeit für die Durchführung eines unternehmensinternen Obsoleszenz-Prozesses. HATZ muss nach der Abkündigung von Liefergegenständen unter anderem ermöglicht werden, Alternativen zu qualifizieren, den Umfang der notwendigen Re-Designmaßnahmen zu prüfen, die Mengen für eine Überbrückungsbevorratung zu ermitteln, und ggf. auch ihre Kunden über die zu erwartenden Folgen zu informieren.

§ 9 Zoll, Ausfuhrkontrolle

9.1
Es gelten die HATZ-Bedingungen für Zoll- und Außenwirtschaftsrechtliche Anforderungen wie sie in der „Supply-Chain-Lastenheft für Lieferanten der Hatz Components“ (siehe vorstehende Ziffer 4.2) formuliert sind.

9.2
Zum Zweck der Erlangung von Zollpräferenzen wird der Auftragnehmer HATZ die Herkunft (Ursprung) der Lieferungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bestätigen. Die Vorlage entsprechender Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigung oder von gültigen Langzeit-Lieferantenerklärungen erfolgt unter Aufführung der in den vorstehenden Bedingungen geforderten Angaben.

9.3
Der Auftragnehmer hat HATZ rechtzeitig zu unterrichten, ob Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter (Waren, Technologie und Software) gemäß deutschen, europäischen oder US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Waren bestehen. Erfolgt diese Unterrichtung nicht im Angebot oder der Auftragsbestätigung, sondern in einer weiteren Korrespondenz, hat er die Informationen und Hinweise ausreichend kenntlich zu machen und der Bedeutung dieser Information entsprechend an einen kompetenten Ansprechpartner bei HATZ zu adressieren.

Besteht eine Genehmigungspflicht, hat er HATZ rechtzeitig vor der ersten Lieferung folgende Informationen zu übermitteln:
(1) Ausfuhrlistennummern nach der Außenwirtschaftsverordnung und Listennummern nach der EU-Dual-Use-Verordnung,
(2) Export Control Classification Number (ECCN) gemäß US Export Administration Regulation (EAR) und die Kategorie der US Munitions List (USML) gemäß International Traffic in Arms Regulations (ITAR),
(3) im Hinblick auf US-Güter: welchen handelspolitischen Ursprung die Güter und deren Bestandteile, einschließlich Technologie und Software haben; ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden; ob die Ware den US-(Re-)Export-Bestimmungen unterliegt; ob bei der Ausfuhr aus den USA eine US-Ausfuhrgenehmigung erforderlich war und gegebenenfalls unter welchen Auflagen diese erteilt oder welche Vereinfachungen genutzt wurden;
(4) die Mitteilung der statistischen Warennummer (HS Code) der Güter;
(5) den für diesbezügliche Rückfragen zuständigen Ansprechpartner in seinem Unternehmen.

Etwaige Änderungen der ausfuhrrechtlichen Situation seiner Waren, die sich aus technischen oder gesetzlichen Änderungen oder aus neuen Feststellungen der zuständigen Behörden ergeben, hat der Auftragnehmer HATZ fortlaufend und unverzüglich mitzuteilen.

§ 10 Einhaltung von öffentlichen-rechtlichen Vorschriften und betrieblichen Normen

10.1
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen unter steter Beachtung aller einschlägigen Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen und Industrie-Standards. Die Ware muss insbesondere den einschlägigen Produktsicherheits-, Umwelt- und Arbeitsbestimmungen entsprechen. Er wird im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Umweltmanagementsystem ISO 14001 einrichten und aufrechterhalten.

10.2
Ist der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter auf dem HATZ-Gelände tätig, gelten die Bestimmungen, wie sie in der HATZ-Unterlage „FB260“ zu Arbeits- und Umweltschutz für Fremdfirmen und deren Mitarbeiter niedergelegt sind. Diese ist unter www.hatz-components.com/unternehmen/Einkaufsplattform zugänglich.
Der Auftragnehmer hat mitgebrachte Gefahrstoffe vor Betreten des HATZ-Geländes und deren Gebrauch bei HATZ anzumelden. Der Auftragnehmer stellt insbesondere sicher, dass für den Umgang mit gefährlichen Gütern und Substanzen nur Personal eingesetzt wird, das speziell für diesen Umgang geschult ist und dass nur Hilfsmittel, Behältnisse und Einrichtungen verwendet werden, die für den Transport dieser gefährlichen Güter und Substanzen geeignet und zugelassen sind. Abfälle, die mit den mitgebrachten Gefahrstoffen verunreinigt sind und nicht verbrauchte Reste sind vom Auftragnehmer nach Abschluss der damit verbundenen Tätigkeit beim Verlassen des Betriebsgeländes mitzunehmen und ggf. rechtskonform und fachgerecht zu entsorgen.

10.3
Mit der HATZ Werknorm „FB 700 – Material Compliance Norm“ regelt HATZ die Verwendung von verbotenen, zulassungspflichtigen und deklarationspflichtigen Inhaltsstoffen in den Produkten der Lieferanten und damit einhergehende Kennzeichnungs-, Verpackungs-, Informations- und Dokumentationspflichten (wie unter anderem von Stoffen nach der Reach-VO (EG) Nr. 1907/2006, der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU), der EU-Verordnung 2017/821 (Conflict Minerals) und des in den USA geltenden Dodd-Frank-Act, Section 1502. Die aktuelle HATZ „FB 700 – Material Compliance Norm“ ist abrufbar als PDF hier unter diesem Link und wird von HATZ fortlaufend den rechtlichen Anforderungen angepasst. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der in der jeweils aktuellen ATZ „FB 700 – Material Compliance Norm“ enthaltenen Pflichten und Vorschriften während der Entwicklung, Herstellung und Lieferung und nach Inverkehrbringen seiner Produkte. Der Auftragnehmer hat HATZ von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der in der Werksnorm genannten Vorschriften freizustellen bzw. Schäden zu ersetzen, die HATZ aus der Nichteinhaltung der Vorschriften durch den Auftragnehmer entstehen.

10.4
Auf gesonderte Anforderung von HATZ dokumentiert der Auftragnehmer die stoffliche Zusammensetzung seiner von ihm zu liefernden Waren im Internationalen Material-Daten-System (IMDS), abrufbar unter www.mdsystem.com und im Bedarfsfall auch in Systeme anderer Organisationen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Produkte, Halbzeuge oder Stoffe, die für den Einsatz in Kraftfahrzeugen bestimmt sind. HATZ wird den Auftragnehmer darüber informieren, ob ein bestimmter Liefergegenstand für diesen Einsatzzweck vorgesehen ist, wenn sich dies nicht schon aus den Bestellunterlagen ergibt.

10.5
Unterliegen die vom Auftragnehmer zu liefernden Waren der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) oder der 1. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Elektrische Betriebsmittel), wird er an diese ein CE-Kennzeichen anbringen, eine Konformitätserklärung und eine Betriebsanleitung in Textform ausstellen und diese Unterlagen der Lieferung beilegen. Sofern es sich um eine unvollständige Maschine handelt, ist eine Montage- und Bedienungsanleitung zu erstellen und eine Einbauerklärung auszustellen und diese Unterlagen der Lieferung beizufügen.

10.6
Der Auftragnehmer stimmt widerruflich zu, dass HATZ in der Geschäftsverbindung erhaltene, dem Datenschutz unterworfene personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- und verarbeiten darf. Erlangt der Auftragnehmer in der Geschäftsverbindung Kenntnis von personenbezogenen Daten der HATZ-Mitarbeiter oder Beauftragten, darf er diese ausschließlich nur für Zwecke der Abwicklung des Vertrages verarbeiten. Er erwirbt an den personenbezogenen Daten keine Rechte und ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zur Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verpflichtet. Der Auftragnehmer wird seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass die Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts jederzeit erfüllt werden, insbesondere durch technische und organisatorische Maßnahmen die personenbezogenen Daten vor Missbrauch und Verlust gesichert sind.

10.7
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Mitarbeiter seines Unternehmens und der von ihm beauftragten Unterauftragnehmer den gesetzlichen Mindestlohn oder bei Arbeitnehmerüberlassung das Mindeststundenentgelt erhalten. Illegale Beschäftigung jeder Art ist zu unterlassen. Bei Verstoß gegen vorstehende Pflichten haftet der Auftragnehmer HATZ gegenüber für jeden Schaden und hat HATZ von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 11 Compliance

11.1
Innerhalb der Geschäftsbeziehung mit HATZ verpflichtet sich der Auftragnehmer, weder im geschäftlichen Verkehr mit HATZ oder mit Dritten noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen. Auch wird er in der Geschäftsbeziehung mit HATZ keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit Mitarbeitern von HATZ oder Dritten treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken und damit kartellrechtswidrig sind.

11.2
HATZ erwartet von ihren Auftragnehmern die strikte Einhaltung aller geltenden Gesetze, sowie die Einhaltung der im HATZ „Code of Conduct für Lieferanten“, abrufbar unter www.hatz-components.com/kontakt/verhaltenskodex, festgelegten Prinzipien. HATZ ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse Compliance-Audits durchzuführen.

Bei Verdacht auf Verstöße gegen vorstehende Compliance-Verpflichtungen hat der Auftragnehmer diese unverzüglich aufzuklären und uns das Ergebnis der Aufklärung mitzuteilen. Bei begründetem Verdacht erwartet HATZ eine unverzügliche Mitteilung, welche Maßnahmen zur Beseitigung und welche Vorkehrungen zur Vermeidung zukünftiger Vorfälle getroffen worden sind. Kommt der Auftragnehmer diesen Pflichten nicht nach oder liegt ein schwerwiegender Verstoß vor, ist HATZ soweit angemessen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung und bei schuldhafter Verletzung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.

§ 12 Rücktritt, Kündigung

12.1
Sofern einzelvertraglich keine Reglung getroffen worden ist, richtet sich das Recht von HATZ zur ordentlichen Kündigung oder zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen. So steht HATZ unter anderem eine Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu bei Dauerschuldverhältnissen gem. § 314 BGB oder bei werkvertraglichen Leistungen gem. § 648a BGB.

12.2
Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten ist HATZ zur Kündigung berechtigt, wenn beim Auftragnehmer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist oder einzutreten droht und hierdurch die Vertragserfüllung HATZ gegenüber gefährdet wird. Weiterhin ist HATZ zur Kündigung berechtigt, wenn (1) beim Auftragnehmer der Umstand der Zahlungsunfähigkeit eintritt oder er seine Zahlungen einstellt, (2) beim Auftragnehmer der nach Insolvenzrecht zu bewertenden Umstand der drohenden Zahlungsunfähigkeit eintritt oder einer Überschuldung sich abzeichnet, (3) der Auftragnehmer über das Vermögen seines Geschäfts die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder eine solcher Eröffnung abgewiesen wird.

12.3
Soweit vom Auftragnehmer eine Teilleistung bewirkt worden, ist HATZ zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn HATZ an der Teilleistung kein Interesse hat.

§ 13 Schlussbestimmungen

13.1
Für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes (CISG).

13.2
Für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand D-94032 Passau.

13.3
Sind Einzelbestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist einvernehmlich durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der fortgefallenen Bestimmung entspricht. Dies gilt entsprechend, wenn die Einkaufsbedingungen insgesamt unwirksam sind.